Kostenbeteiligung bei der Anschaffung eines Hörgeräts
Pro Audito Schweiz informiert detailiert zur Kostenbeteiligung beim Hörgerät und zur Härtefall-Regelung.
Wichtig zu wissen: Ihre Ansprüche auf eine Kostenbeteiligung bei der Anschaffung eines Hörsystems.
Haben Sie ein ärztlich festgestelltes Hörproblem? Dann haben Sie grundsätzlich Anrecht auf einen finanziellen Beitrag der Invalidenversicherung (IV) oder der AHV an die Hörgeräteversorgung.
Pauschalvergütung IV/AHV
Personen im Erwerbsalter mit einer Hörschwäche haben Anspruch auf einen Kostenbeitrag für die Anschaffung eines Hörgerätes, wenn durch dieses Hörgerät eine eindeutig bessere Verständigung mit der Umwelt erreicht werden kann.
In der Schweiz wohnende Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit einer Hörschwäche haben höchstens alle 5 Jahre Anspruch auf einen Kostenbeitrag für die Anschaffung zweier Hörgeräte, wenn durch das Hörgerät eine eindeutig bessere Verständigung mit der Umwelt erreicht werden kann.
Härtefall-Regelung bei Hörgeräteversorgung
Damit hörgeschädigte Menschen im Erwerbsalter, also vor Bezug der AHV-Rente, ausreichend integriert bleiben, kann die IV im Rahmen der sogenannten Härtefallregelung Mehrleistungen an eine Hörversorgung übernehmen.
Informationen zur Härtefallregelung
Das Prozedere einer Härtefallabklärung ist kompliziert. Bei Unsicherheit fragen Sie an bei der neutralen Hörberatung von Pro Audito Schweiz.
Der Verein unterstützt bei finanziell engen Verhältnissen mit einem Beitrag an eine Rechtsberatung. Bitte fragen Sie bei der Geschäftsstelle nach.